Das Hildesheimer Stadtrechtsprivileg von ca. 1249 markiert eine Zäsur auf dem Weg der Stadt Hildesheim zur Unabhängigkeit vom Bischof als Landesherrn und seiner Einflussnahme auf die Angelegenheiten der Stadt.
Es handelt sich dabei um eine Urkundenrolle aus Pergament, die 109 cm lang und etwa 27 cm breit ist. Sie ist mit einem angehängten Siegel von Bischof Heinrich I. versehen, der diese Urkunde ausgestellt hat und der von 1246 bis 1257 in Hildesheim Bischof war. Ihre zeitliche Einordnung etwa 1249 erfolgt aufgrund historischer Interpretation, die Urkunde selbst ist undatiert. Sie wird im Stadtarchiv Hildesheim unter der Signatur Best. 1 Nr. 790 aufbewahrt.
Auf ihrer Rückseite trägt die Urkunde die zutreffende Bezeichnung „Vogteistatuten“. Es handelt sich um eine Zusammenstellung von Artikeln, die die Befugnisse, die Rechte und die Pflichten des bischöflichen Vogtes gegenüber der Stadt beschreiben. Die schriftliche Fixierung bot der Stadt die Sicherheit, dass diese nicht einfach willkürlich verändert und auf Kosten der Bürgerschaft ausgedehnt werden konnten.
Die Urkundenrolle umfasst insgesamt 54 Paragraphen, in denen v.a. privat- und strafrechtliche Bestimmungen niedergelegt sind. Von besonderer Bedeutung für die Entwicklung der Stadt Hildesheim ist der 52. Artikel der Urkunde, der den Rechtssatz „Stadtluft macht frei“ in lateinischer Formulierung klar zum Ausdruck bringt: Si quis intrat civitatem ad manendum et manserit anno et die sine requisicione, postea non potest eum aliquis requirere. Dies bedeutet, dass, wer sich ein Jahr und einen Tag lang in der Stadt unwidersprochen aufgehalten hat, von vorherigen Abhängigkeits- und Hörigkeitsverhältnissen frei war. Allein dieser Artikel rechtfertigt es schon, die vorliegende Urkunde als Stadtrechtsprivileg zu bezeichnen, da hier das Recht der Stadt gegenüber dem bischöflichen Landesherrn deutlich formuliert wird. Auch die beiden letzten Artikel, die offenbar später von anderer Hand nachgetragen wurden, sind für die Entwicklung der städtischen Kompetenzen und Freiheiten gegenüber dem Landesherrn von besonderer Bedeutung: In Ihnen werden Zuständigkeiten in Liegenschafts-und Erbschaftsangelegenheiten festgehalten, deren Erledigung spätestens von jetzt an ausdrücklich vor den Hildesheimer Ratsherren (coram consulibus) zu erfolgen hat.
Die Urkunde ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur kontinuierlich angestrebten Unabhängigkeit der Stadt vom unmittelbaren Einfluss des Landesherrn: 1281 erkennt Bischof Siegfried II. die besondere Rolle des Rates an, bei strittigen Fragen zwischen Stadt und Landesherren als Schiedsinstanz wirken zu können. Und im Jahre 1300 gibt sich der Rat der Stadt Hildesheim gar ein eigenes, vom Bischof gänzlich unabhängig formuliertes umfängliches Stadtrecht in mittelniederdeutscher Sprache zur Regelung der inneren Angelegenheiten.
Herbert Reyer, verändert und gekürzt von Sabine Boltzendahl
Literatur